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Altenpflege
Nach § 37 (3) SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen
Anspruch auf eine Beratung in eigener Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegekraft.
Wir bieten Pflegeberatung gem § 37 (3) SGB XI durch Pflegekräfte und Pflegeberater nach Terminabsprache
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Gebühr beträgt in den Pflegegraden 2 und 3 bis zu 23 Euro und in den Pflegegraden 4 - 5 bis zu 33 Euro. (Pflegestufen 0, I und II bis zu 22 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 32 Euro.)
Ab 2017 haben auch Pflegebedürftige mit anerkannem Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, welche Sachleistungen beziehen halbjährlich Anspruch auf die Pflegeberatung nach § 37.
Bis 31.12.16 haben Pflegebedürftige ohne Plfegestufe, bei denen aber ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist den Anspruch auf den halbjährlichen Beratungseinsatz.
Leistungen durch Fachkräfte und speziell geschultes Personal.
Mit der Einstufung in Pflegegrad 1 stehen Ihnen dann unterschiedliche Leistungen der Pflegeklasse zu, die Ihnen helfen, die Pflegesituation zu bewältigen.
Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 stehen Ihnen dann unterschiedliche Leistungen der Pflegeklasse zu, die helfen, die Pflegesituation zu bewältigen.